Ermittle die rechnerische Vorverteilung bei einer Betriebsratswahl mit mehreren gültigen Listen und erkenne Losfälle nach der Wahlordnung
Betriebsratswahl mit mehreren Listen
Trage die Angaben aus Wahlausschreiben und Wahlniederschrift ein
Rechnerische Vorverteilung
Höchstzahlen nach § 15 Abs. 1 bis 3 WO
Gib die geprüften Wahldaten ein
Wann D’Hondt hier gilt
Der Rechner passt nur zu einer Wahl mit mehreren gültigen Vorschlagslisten im normalen Verhältniswahlverfahren. Bis 100 Wahlberechtigte gilt das vereinfachte Mehrheitswahlverfahren. Bei 101-200 Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber dieses Verfahren vereinbaren.
Nur geprüfte Listen und Stimmen
Trage nur Vorschlagslisten ein, die der Wahlvorstand als gültig anerkannt hat. Leere, unklare oder veränderte Stimmzettel sind nach § 11 Abs. 4 WO ungültig und gehören nicht zu den Listenstimmen. Maßgeblich bleibt die Wahlniederschrift nach § 16 WO.
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Gültige Listenstimmen-Gültige Stimmen der Vorschlagsliste
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Divisor-Fortlaufender Teiler 1, 2, 3 und so weiter
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Höchstzahl-Teilzahl für die rechnerische Vorverteilung
Betriebsratsgröße und mögliches Wahlverfahren
Die Sitzstaffel folgt § 9 BetrVG. Das Wahlverfahren hängt zusätzlich von der Zahl der Wahlberechtigten ab.
Größe nach § 9 BetrVG
BR-Sitze
Hinweis
5-20
1
Vereinfachte Mehrheitswahl
21-50
3
Vereinfachte Mehrheitswahl
51-100
5
Vereinfachte Mehrheitswahl
101-200
7
D’Hondt nur im normalen Verfahren
201-400
9
D’Hondt nur im normalen Verfahren
401-700
11
D’Hondt nur im normalen Verfahren
701-1.000
13
D’Hondt nur im normalen Verfahren
1.001-1.500
15
D’Hondt nur im normalen Verfahren
1.501-2.000
17
D’Hondt nur im normalen Verfahren
2.001-2.500
19
D’Hondt nur im normalen Verfahren
2.501-3.000
21
D’Hondt nur im normalen Verfahren
3.001-3.500
23
D’Hondt nur im normalen Verfahren
3.501-4.000
25
D’Hondt nur im normalen Verfahren
4.001-4.500
27
D’Hondt nur im normalen Verfahren
4.501-5.000
29
D’Hondt nur im normalen Verfahren
5.001-6.000
31
D’Hondt nur im normalen Verfahren
6.001-7.000
33
D’Hondt nur im normalen Verfahren
7.001-9.000
35
D’Hondt nur im normalen Verfahren
Über 9.000
+2 je weitere angefangene 3.000
Keine feste gesetzliche Obergrenze
Bei 5-50 zählen wahlberechtigte Arbeitnehmer. Ab 51 nennt § 9 zusätzlich die regelmäßige Arbeitnehmerzahl. § 11 und Kandidatenmangel können die Sitzanzahl ermäßigen. Quellen: §§ 9, 11, 14, 14a BetrVG, §§ 6, 15 WO und BAG 7 ABR 26/23. Amtliche Fassungen abgerufen am 10. Juli 2026.
Häufig gestellte Fragen zum D'Hondt-Rechner Betriebsratswahl
Wie funktioniert das D’Hondt-Verfahren bei Betriebsratswahlen?
Nach § 15 Abs. 1 und 2 WO werden die gültigen Stimmen jeder Vorschlagsliste durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt. Die höchsten Teilzahlen bestimmen zunächst die Listensitze. Der Rechner vergleicht diese Brüche exakt und zeigt nur die Vorverteilung vor Losentscheid und Geschlechterkorrektur.
Wann gilt bei der Betriebsratswahl das D’Hondt-Verfahren?
D’Hondt gilt bei mehreren gültigen Vorschlagslisten im normalen Verhältniswahlverfahren nach § 14 Abs. 2 BetrVG und §§ 6-19 WO. Bei nur einer gültigen Liste oder im vereinfachten Wahlverfahren gilt Mehrheitswahl. Bis 100 Wahlberechtigte ist das vereinfachte Verfahren vorgeschrieben. Bei 101-200 Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber es vereinbaren.
Gibt es bei der Betriebsratswahl eine Sperrklausel von 5 %?
Nein. Für anerkannte Vorschlagslisten gibt es keine Sperrklausel von 5 % der Stimmen. § 14 Abs. 4 BetrVG verlangt für Arbeitnehmerlisten bis 20 Wahlberechtigte keine Stützunterschrift, bei 21-100 Wahlberechtigten zwei und bei mehr als 100 Wahlberechtigten mindestens ein Zwanzigstel. In jedem Fall genügen 50 Stützunterschriften. Das Zwanzigstel betrifft die Zulassung des Wahlvorschlags, nicht das spätere Wahlergebnis.
Was passiert bei gleichen Höchstzahlen?
Ein Los ist nur nötig, wenn die niedrigste noch berücksichtigte Höchstzahl auf mehrere Listen entfällt und nicht alle gleich hohen Teilzahlen einen Sitz erhalten können. Dann entscheidet nach § 15 Abs. 2 WO der Wahlvorstand durch das Los. Der Rechner lässt solche Sitze offen und bestimmt keinen Gewinner.
Wie wirken sich die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit aus?
Bei einem Betriebsrat mit mindestens drei Mitgliedern muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem Zahlenverhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand berechnet die Mindestsitze nach § 5 WO und korrigiert die Vorverteilung nach § 15 Abs. 5 WO anhand von Geschlecht und Reihenfolge der Kandidierenden. Dabei kann ein Sitz innerhalb einer Liste oder zu einer anderen Liste wechseln. Diese Korrektur berechnet der Rechner nicht.
Kann eine Liste mehr Sitze als Kandidierende erhalten?
Nein. Enthält eine Vorschlagsliste weniger Kandidierende als auf sie entfallende Höchstzahlen, gehen die überschüssigen Sitze nach § 15 Abs. 3 WO auf die folgenden Höchstzahlen anderer Listen über. Reichen alle Kandidierenden zusammen nicht für das Gremium, ist die Betriebsratsgröße nach BAG 7 ABR 26/23 stufenweise auf eine besetzbare ungerade Größe nach § 9 BetrVG zu reduzieren. Die Empfehlung aus § 6 Abs. 2 WO, mindestens doppelt so viele Kandidierende wie Sitze aufzustellen, ist keine automatische Gültigkeitsvoraussetzung.
Welche Vorschlagslisten gehören in den Rechner?
Trage nur Listen ein, die der Wahlvorstand als gültig anerkannt hat. § 8 WO nennt unter anderem verspätete Listen, Listen ohne erkennbare Reihenfolge und Listen mit zu wenigen erforderlichen Unterschriften als ungültig. Eine anerkannte Liste mit 0 Stimmen bleibt dagegen eine gültige Liste und wird mit 0 eingegeben.
Zählen leere oder ungültige Stimmzettel zu den Listenstimmen?
Nein. Nach § 11 Abs. 4 WO sind Stimmzettel unter anderem ungültig, wenn der Wählerwille nicht zweifelsfrei erkennbar ist oder Zusätze und Änderungen enthalten sind. Ein leerer Stimmzettel enthält keine eindeutige Listenwahl. § 16 WO trennt abgegebene Stimmen, gültige Stimmen, Listenstimmen und ungültige Stimmen. In den Rechner gehören nur die gültigen Stimmen je Liste.
Wie wird die Größe des Betriebsrats bestimmt?
Die Staffel steht in § 9 BetrVG. Bei 5-20 und 21-50 richtet sie sich nach der Zahl der Wahlberechtigten. Ab der Schwelle von 51 Wahlberechtigten gelten zusätzlich die angegebenen Arbeitnehmerzahlen. Reicht die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer nicht aus, ist nach § 11 BetrVG die nächstniedrigere Betriebsratsgröße zugrunde zu legen. Maßgeblich ist die Sitzanzahl im Wahlausschreiben.
Ist das Ergebnis des Rechners rechtlich endgültig?
Nein. Der Rechner bildet die Höchstzahlenverteilung nach § 15 Abs. 1 bis 3 WO ab und berücksichtigt die Kandidierendenzahl. Er entscheidet nicht über die Gültigkeit von Listen und Stimmzetteln, führt kein Los durch und ordnet keine Kandidierenden nach § 15 Abs. 4 und 5 WO zu. Rechtlich maßgeblich bleibt die Feststellung des Wahlvorstands in der Wahlniederschrift.